Warum und wann sollte ein gerichtliches Sachverständigen­gutachten zum ausländischen Recht eingeholt werden?

Das Gerichtsgutachten zum ausländischen Recht ist eine Ermittlungsmaßnahme, mit der der Inhalt eines Rechts ermittelt werden kann, das sich vom Recht des entscheidenden Richters unterscheidet. Liegt ein internationaler Sachverhalt vor, d.h. ein Sachverhalt, der einen Bezug zu mindestens zwei Rechtsordnungen aufweist, muss der angerufene – und zuständige – Richter feststellen, welches Recht auf den Rechtsstreit Anwendung findet. Daraus folgt, dass ein deutscher, österreichischer, schweizerischer, belgischer oder luxemburgischer Richter (also ein deutschsprachiger oder frankophoner aber nicht-französischer Richter) möglicherweise einen Rechtsstreit nach französischem Recht entscheiden muss, aber auch, dass ein französischer, belgischer oder quebecischer Richter (also ein französischsprachiger Richter) möglicherweise einen Rechtsstreit nach deutschem Recht entscheiden muss. In diesem Fall kann der Zivilrichter auf das Fachwissen eines Wissenschaftlers zurückgreifen, der mit dem anzuwendenden Recht vertraut und in der Lage ist, dieses dem Richter in dessen Sprache zu erläutern.

Regelmäßige Beauftragungen als Sachverständiger durch deutsche und österreichische Gerichte

Als ehemaliger Inhaber des Lehrstuhls für französisches Zivilrecht und angewandte Rechtsvergleichung sowie ehemaliger Direktor des Centre juridique franco-allemand der Universität des Saarlandes wird Prof. Dr. Dubarry regelmäßig von deutschen oder österreichischen Gerichten um Stellungnahme zur Anwendung des französischen Rechts gebeten, wenn dieses vor diesen Gerichten aufgrund der herangezogenen Kollisionsnormen anwendbar ist. Seine Kenntnisse des französischen und deutschen Zivilrechts, seine akademische Ausbildung in Frankreich und in Deutschland, seine Sprachkenntnisse sowie sein pädagogischer Ansatz sind für die Richter bei dieser Aufgabe der Erläuterung und Präzisierung von großem Nutzen.

Eine Bestellung von Amts wegen oder auf Vorschlag der Parteien in Zivilverfahren

Die Bestellung kann von Amts wegen durch den Richter erfolgen oder diesem von einer der Parteien vorgeschlagen werden oder im gegenseitigen Einvernehmen beider Parteien erfolgen. Im Falle der Annahme des erteilten Auftrags wird ein in deutscher Sprache verfasster Bericht vorgelegt und ggfs. vor dem zuständigen Gericht mündlich erläutert. Die Honorare richten sich nach einem gesetzlich festgelegten Stundensatz, und das Gericht kann vor Beginn des Mandats einen Vorschuss von den Parteien verlangen. In diesem Zusammenhang wird Prof. Dr. Dubarry regelmäßig in den Bereichen Verkehrsunfälle (Anwendung des Gesetzes vom 5. Juli 1985), Verbraucherverträge, Handelsverträge sowie im Familienvermögensrecht, insbesondere im Erbrecht, hinzugezogen.

Mögliche Hinzuziehung als Sachverständiger durch französischsprachige Gerichte

Französische Richter erlegen die Beweislast für den Inhalt des ausländischen Rechts stärker den Parteien auf, was letztere manchmal dazu veranlasst, widersprüchliche Gutachten (manchmal als „Certificats de coutume“ bezeichnet) zum Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts einzuholen. Sie nehmen dabei an, dass die Richter Schwierigkeiten haben werden zu entscheiden, obwohl es ihnen, wie allen französischsprachigen Richtern, durchaus möglich wäre, von Amts wegen oder auf Antrag einer oder beider Parteien einen Sachverständigen heranzuziehen, der sich in seiner Sprache zu einem ausländischen Recht äußern kann. Eine solche Benennung würde die Objektivität des Gutachtens gewährleisten und eine Aufteilung der Kosten des Gutachtens auf beide Parteien ermöglichen. In diesem Zusammenhang kann Prof. Dr. Dubarry von jedem französischsprachigen Richter zum Inhalt des deutschen Zivilrechts und von jedem frankophonen aber nicht-französischen Richter zum Inhalt des französischen Zivilrechts herangezogen werden (da der französische Richter sein eigenes Recht kennen muss: iura novit curia!).